Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 23 Zusammenlegung, Aufspaltung und Eingliederung
Stand: 10.09.2021
Wird zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2025 – 4 S 36/24
- BVerwG, 19.09.2012 – 6 A 7/11Anfechtung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten; WahlrechtsgrundsätzeZitiert von 15
- VG Berlin, 30.10.2024 – 5 L 488/24
- VG Stade, 23.05.2007 – 3 B 609/07Zitiert von 3
4 Entscheidungen zu § 23 BGleiG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/23#abs-1 (1) Bei der Zusammenlegung von Dienststellen zu einer neuen Dienststelle endet die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und die der Stellvertreterinnen spätestens ein Jahr nach der Zusammenlegung. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Aufgabenaufteilung und -wahrnehmung in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Gleichstellungsbeauftragten und Stellvertreterinnen. Neuwahlen nach § 19 müssen rechtzeitig vor Ablauf eines Jahres nach Zusammenlegung der Dienststellen abgeschlossen sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/23#abs-2 (2) Im Falle der Teilung oder Aufspaltung einer Dienststelle in zwei oder mehrere Dienststellen endet die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und die der Stellvertreterinnen spätestens ein Jahr nach dem Vollzug des Organisationsaktes. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/23#abs-3 (3) Wird eine Dienststelle in eine andere Dienststelle eingegliedert, endet die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und die der Stellvertreterinnen der eingegliederten Dienststelle mit Vollzug des Organisationsaktes der Eingliederung.